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Verpackungssteuer in Tübingen

Urteilsbegründung unterstreicht Rechtmäßigkeit und Vorbildwirkung

Städte und Gemeinden dürfen zur Eindämmung der Müllflut eine eigene kommunale Steuer auf Einweg- und To-go-Verpackungen erheben. Dies unterstreicht die aktuelle Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig. Vorausgegangen war die Klage einer Franchisenehmerin des Fast-Food-Konzerns McDonald‘s gegen die Einwegsteuer in Tübingen, die dort seit dem 1. Januar 2022 erhoben wird. Am 24. Mai hatte das BVG festgestellt, dass die Einführung der Tübinger Verpackungssteuer rechtmäßig sei.

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Claudia von Freyberg
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In seiner Urteilsbegründung führt das BVG aus, dass eine kommunale Steuer auf Einweg-Verpackungen, Einweg-Geschirr und Einweg-Besteck auch dann eine örtliche Verbrauchsteuer sei, wenn die darin verkauften Speisen und Getränke als mitnehmbares Take-away-Gericht angeboten werden. Dies hatten Gegner der kommunalen Verpackungssteuer stets bestritten. Das BVG stellt nun klar, dass sich die Verpackungssteuer auf verpackte Produkte bezieht, die sich durch einen längeren Transport nachteilig verändern (Konsistenz, Temperatur, Frische etc.), weshalb diese Waren zum schnellen Verbrauch bestimmt sind und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit im Gemeindegebiet verzehrt werden, wo die Verpackungssteuer erhoben wird.

Zudem stellt das BVG fest, dass die Tübinger Verpackungssteuer weder der Gesamtkonzeption des Abfallrechts noch einzelnen konkreten Bundesregelungen widerspreche. Mit der kommunalen Verpackungssteuer bezweckt die Stadt Tübingen, die Menge des in ihrem Stadtgebiet anfallenden Verpackungsabfalls zu verringern. Sie verfolgt damit auf lokaler Ebene dasselbe Ziel wie der Bundes- und der Unionsgesetzgeber und nutzt auch kein Handlungsmittel, das staatlichem Recht widerspricht.

Dass die Abfallvermeidung in Bundesgesetzen verankert ist, schließt zudem nicht aus, dass Kommunen diese Zielsetzung nicht eigenständig vorantreiben dürfen. Ein kommunales Draufsatteln bei der Verfolgung des gemeinsamen Ziels der Abfallvermeidung ist erlaubt, denn Gebote zur Schonung von Ressourcen richten sich schließlich an alle staatlichen Ebenen – und damit auch die Kommunen.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) fordert Städte und Gemeinden auf, durch kommunale Verpackungssteuern Anreize zur Mehrwegnutzung zu schaffen und Beitrag zur Abfallvermeidung zu leisten. Unter www.duh.de/antrag-verpackungssteuer können Bürgerinnen und Bürger Anträge für kommunale Einwegsteuern erstellen und unkompliziert an die Verwaltung senden.

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