Leistungsmeldung verzögert sich bis März
Das Umweltbundesamt hat mitgeteilt, dass sich die Möglichkeit für Anspruchsberechtigte, die 2024 erbrachten Leistungen auf der Plattform DIVID zu melden, erneut aus technischen Gründen verzögert und erst ab Anfang März funktioniert. Deshalb hat man sich entschlossen, den Zeitkorridor für die Abgabe der Leistungsmeldung zu erweitern.
von VKU/Redaktion erschienen am 19.02.2025Anspruchsberechtigte haben die Möglichkeit, ihre Leistungen für das Jahr 2024 noch bis 15. Juni 2025 zu melden, ohne, dass ihnen dadurch Nachteile entstehen. Im Interesse der angestrebten Vollzugsdigitalisierung, die allen Betroffenen zugutekommen wird, bittet das UBA um Verständnis für die weiteren Verzögerungen. Auch wenn eine Leistungsmeldung derzeit nicht vorgenommen werden kann, hat das UBA verlauten lassen, dass die geplante Registrierung von Unteranspruchsberechtigten Mitte des ersten Quartals 2025 auf DIVID bereitgestellt werden soll. Den dazugehörigen elektronischen Antrag finden Sie dann im jeweiligen Profil seitlich unter der Rubrik „Weitere Anspruchsberechtigte registrieren“. In die Antragsmaske sind für den sogenannten Unteranspruchsberechtigten die Angabe gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 EWKFondsG anzugeben sowie das Dokument der Beauftragung zur Prüfung hochzuladen. Auch die landesbehördliche Bestätigung des Unteranspruchsberechtigten ist sodann im Rahmen dieser Registrierung vom Masteranspruchsberechtigten vorzulegen.
Registrierung so bald wie möglich
Sind Sie als Anspruchsberechtigter bis dato nicht im Einwegkunststoff-Portal DIVID registriert, so empfehlen der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) dringend, dies nachzuholen. Dies ist Voraussetzung, um künftig Leistungsmeldungen vornehmen und Zahlungen aus dem Einwegkunststofffonds erhalten zu können. Für den Registrierungsprozess brauchen Anspruchsberechtigte nach wie vor ein Elster-Organisationszertifikat und die Bestätigung einer zuständigen Landesbehörde über die Anspruchsberechtigung. Beides ist obligatorisch für einen erfolgreichen Registrierungsprozess.
Aus aktuellem Anlass und nach Abstimmung mit dem UBA weist der VKU darauf hin, dass Eigenbescheinigungen bezüglich der Anspruchsberechtigung nach Sinn und Zweck des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) nicht gestattet sind. Es ist die Landesbehörde zuständig, welche grundsätzlich die Rechtsaufsicht über die Erbringung anspruchsberechtigender Leistungen der potenziellen Anspruchsberechtigten innehat. Für die Bestätigung der Eigenschaft als örE ist immer eine Bescheinigung der Landesbehörde vorzulegen. Eine Mustervorlage zur Bestätigung durch eine zuständige Landesbehörde stellt Ihnen das Umweltbundesamt hier zur Verfügung.
Neben dem Einzelnachweis sind auch Sammelbestätigungen zur Verwaltungsvereinfachung zugelassen, sofern alle notwendigen Angaben, siehe Einzelnachweismustervorlage, enthalten sind und diese von den Landesbehörden nur bei sicherer Kenntnis der tatsächlichen lokalen Zuständigkeit ausgestellt werden. Der Upload der landesbehördlichen Bestätigung ist im Registrierungsvorgang vorzunehmen. Die Angabe der Rechtsgrundlage meint die Nennung der einzelnen Paragraphen.
Das Umweltbundesamt prüft alle Registrierungen und versendet nach erfolgreicher Prüfung Registrierungsbescheinigungen. Diese sind wiederum nötig, um Leistungen melden zu können. Das UBA hat auch hier verlauten lassen, dass man sich aktuell darauf konzentriere, die sogenannten Masteranspruchsberechtigten vorrangig zu bearbeiten, sodass diese nach eigenem erfolgreichen Registrierungsprozess sogenannte Unteranspruchsberechtigte registrieren können.
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