Gehölzverwendung: Regeln für „Gebietsheimische“ festgelegt
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Danach würden folgende Grundsätze gelten:
- Reduktion der Herkunftsgebiete von neun auf sechs
- Reduktion der vom Gesetz betroffenen Arten von 56 auf 29 Arten
- Eingliederung der „forstlichen Herkünfte“
- Ausgliederung von Siedlungen, Sportplätzen, Golfanlagen und Gewerbegebieten aus dem Bezugsraum „freie Natur“
Straßenbäume und andere Gehölzpflanzungen im Straßenraum sollen danach nicht verpflichtend aus gebietsheimischer Herkunft stammen, da an diese Gehölze gesteigerte „technische Anforderungen“ gestellt werden, etwa die Resistenz gegen Streusalzschäden und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Da sich die gebietsheimische Herkunft nur schwer belegen lässt, werden Verwender weiterhin die Schwierigkeiten haben, die Qualität entsprechender Gehölze bei der Abnahme zu bewerten. tw
(c) DEGA GALABAU/campos online, 25.3.11
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