GERICHTSURTEIL ZUM VERGABERECHT
Auch bei Eile ist mehr als ein Angebot einzuholen
Der Grundsatz des Wettbewerbsrecht gebietet, allen Bewerbern um öffentliche Aufträge so große Chancen wie möglich einzuräumen - auch bei zeitkritischen Vergaben (§ 97 Abs. 1 Satz 1 GWB).
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Das bedeutet, dass eine direkte Beauftragung eines Unternehmens auch dann nicht rechtens ist, wenn es um eine rasche Lieferung oder Leistung ankommt. Es muss stets Raum für die Einholung alternativer Angebote bleiben; dem Auftraggeber bleibt hier wenig Spielraum für Ermessensentscheidungen.
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