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Wichtige Änderungen im Pflanzenschutzrecht

Seit dem 14. Februar 2012 gilt in Deutschland das neue Pfl anzenschutzgesetz. Ergänzend dazu gilt bereits seit dem 14. Juni 2011 die „EU-Rahmenrichtlinie“ (2009/128/EG). Die wichtigsten Änderungen:
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Der Nachweis der Sachkunde erfolgt nun durch einen personenbezogenen Sachkundeausweis. Anders als bisher bleibt die Sachkunde nicht mehr zeitlebens erhalten, sondern muss alle drei Jahre durch eine geeignete Fortbildung erneut bestätigt werden. Zulassungsbehörde für Pfl anzenschutzmittel (PSM) in Deutschland bleibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Es existieren jedoch Möglichkeiten einer zonalen Zulassung sowie einer Zulassung aufgrund einer gegenseitigen Anerkennung von PSM innerhalb einer Zone. Deutschland gehört zur Zone Mitte. Die §18a- und §18b-Genehmigungen bleiben in ihren inhaltlichen Grundzügen erhalten, fi nden sich jetzt jedoch in anderen Paragrafen und Artikeln wieder. Der Einsatz von PSM auf Freilandfl ächen ist wie bisher nur möglich, wenn diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Die bisher möglichen Anträge auf Ausnahme-Genehmigungen für Nichtkulturland nach §6(3) Pfl SchG fi nden sich nun im §12(2) wieder. Hinzugekommen sind gesonderte Regelungen für die Anwendung von PSM auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§17 Pfl SchG). Erlaubt sind auf diesen Flächen dann nur solche PSM, die in einer vom BVL noch zu veröffentlichenden Liste aufgeführt sind. In Zukunft können auch (nach Entscheidung des BVL) im Haus- und Kleingarten für Profi -Anwender zugelassene Mittel („Großpackungen“) von sachkundigen Personen eingesetzt werden, sofern diese sich nur von der Größe der Verpackung oder der Art der Darreichung von einem für nichtberufliche Anwendung zugelassenen PSM unterscheidet. Bei der Dokumentationspfl icht von Pfl anzenschutzmaßnahmen wurde die Aufbewahrungspfl icht auf drei Jahre erweitert. Der Schaderreger muss dabei nicht mehr angegeben werden. Bei PSM, deren Zulassung nach dem 14. Juni 2011 endet, wird eine maximal sechs Monate dauernde Abverkaufsfrist für den Handel sowie eine zusätzliche bis zu maximal zwölf Monate dauernde Aufbrauchfrist für die Praxis ausgesprochen. Geänderte Defi nitionen für PSM und Pfl anzenstärkungsmittel bedeuten, dass ein Großteil der bisher in Deutschland angemeldeten Pfl anzenstärkungsmittel nicht mehr als solche verkauft werden können (Übergangsfrist bis 14. Februar 2013). Der integrierte Pfl anzenschutz wird für alle beruflichen Anwender von PSM ab 1. Januar 2014 verbindlich. In DEGA GALABAU 3/2012 ist ein ausführlicher Beitrag zum Thema erschienen – kostenloser Download auf www.fl aechenmanager. com, einfach den Webcode FM2208 in das Suchfenster eingeben.
Thomas Lohrer, FGW
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