Wichtige Änderungen im Pflanzenschutzrecht
Seit dem 14. Februar 2012 gilt
in Deutschland das neue
Pfl anzenschutzgesetz. Ergänzend
dazu gilt bereits seit dem
14. Juni 2011 die „EU-Rahmenrichtlinie“
(2009/128/EG). Die
wichtigsten Änderungen:
- Veröffentlicht am
Der Nachweis der Sachkunde
erfolgt nun durch einen personenbezogenen
Sachkundeausweis.
Anders als bisher bleibt
die Sachkunde nicht mehr zeitlebens
erhalten, sondern muss
alle drei Jahre durch eine geeignete
Fortbildung erneut bestätigt
werden.
Zulassungsbehörde für
Pfl anzenschutzmittel (PSM) in
Deutschland bleibt das Bundesamt
für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit
(BVL). Es existieren jedoch
Möglichkeiten einer zonalen
Zulassung sowie einer Zulassung
aufgrund einer gegenseitigen
Anerkennung von PSM
innerhalb einer Zone. Deutschland
gehört zur Zone Mitte. Die
§18a- und §18b-Genehmigungen
bleiben in ihren inhaltlichen
Grundzügen erhalten, fi nden
sich jetzt jedoch in anderen Paragrafen
und Artikeln wieder.
Der Einsatz von PSM auf Freilandfl
ächen ist wie bisher nur
möglich, wenn diese landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich
oder gärtnerisch genutzt werden.
Die bisher möglichen Anträge
auf Ausnahme-Genehmigungen
für Nichtkulturland nach
§6(3) Pfl SchG fi nden sich nun im
§12(2) wieder. Hinzugekommen
sind gesonderte Regelungen für
die Anwendung von PSM auf
Flächen, die für die Allgemeinheit
bestimmt sind (§17
Pfl SchG). Erlaubt sind auf diesen
Flächen dann nur
solche PSM, die in einer
vom BVL noch zu veröffentlichenden
Liste aufgeführt
sind. In Zukunft können
auch (nach Entscheidung des
BVL) im Haus- und Kleingarten
für Profi -Anwender zugelassene
Mittel („Großpackungen“) von
sachkundigen Personen eingesetzt
werden, sofern diese sich
nur von der Größe der Verpackung
oder der Art der Darreichung
von einem für nichtberufliche
Anwendung zugelassenen
PSM unterscheidet.
Bei der Dokumentationspfl
icht von Pfl anzenschutzmaßnahmen
wurde die Aufbewahrungspfl
icht auf drei Jahre
erweitert. Der Schaderreger
muss dabei nicht mehr
angegeben werden. Bei
PSM, deren Zulassung
nach dem 14. Juni 2011
endet, wird eine maximal
sechs Monate dauernde
Abverkaufsfrist
für den Handel sowie eine zusätzliche
bis zu maximal zwölf
Monate dauernde Aufbrauchfrist
für die Praxis ausgesprochen.
Geänderte Defi nitionen
für PSM und Pfl anzenstärkungsmittel
bedeuten,
dass ein Großteil
der bisher in
Deutschland angemeldeten
Pfl anzenstärkungsmittel
nicht mehr als solche
verkauft werden können
(Übergangsfrist bis 14. Februar
2013). Der integrierte
Pfl anzenschutz wird für alle beruflichen Anwender von PSM ab
1. Januar 2014 verbindlich.
In DEGA GALABAU 3/2012 ist
ein ausführlicher Beitrag
zum Thema erschienen –
kostenloser Download auf
www.fl aechenmanager.
com, einfach den Webcode
FM2208 in das Suchfenster
eingeben.
Thomas Lohrer, FGW
Thomas Lohrer, FGW
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