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Neues Rechtsgutachten: Baumpflegearbeiten sind als Bauleistungen nach VOB auszuschreiben

Ein im Auftrag der Qualitätsgemeinschaft für Baumpflege und Baumsanierung (QBB) erstelltes Gutachten der Fachanwälte Bußmann & Feckler bestätigt jetzt, was qualifizierte Baumpflegebetriebe schon lange vermuten: Der Trend, dass Baumpflegemaßnahmen immer häufiger nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und nicht nach den Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB) ausgeschrieben werden, ist rechtlich äußerst fragwürdig.

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Bei der Ausschreibungen nach VOL wird das vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung eingeführte Präqualifikationsverfahren für VOB-Ausschreibungen zulasten der Fachbetriebe ausgehebelt. Das im April 2005 beschlossene Präqualifizierungsverfahren legt Anforderungen an alle Bauunternehmen fest, die an öffentlichen Ausschreibungen nach VOB teilnehmen möchten. Das Ziel: Die aufwendige Bürokratie bei den öffentlichen Ausschreibungen zu entschlacken und die Qualifikation der teilnehmenden Betriebe von Vornherein sicherzustellen. Ein Ansatz, der gerade von den Unternehmen, die über eine umfassende Qualifikation verfügen, begrüßt wird. Denn die Präqualifikation trennt bereits vor der Ausschreibung die Spreu vom Weizen und somit unzureichend qualifizierte Billiganbieter von qualifizierten Fachbetrieben.

Da auch Baumpflegearbeiten bis dato in den Zuständigkeitsbereich der VOB fielen, unterzogen sich in den vergangenen Jahren viele Baumpflegebetriebe der teuren Präqualifizierung und reichten die geforderten Nachweise wie Umsatzzahlen, Referenzen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen beim Verein für die Präqualifikation ein. Nach erfolgreichem Abschluss des Prüfverfahrens  wurden die Unterlagen und Referenzen in eine Positivliste im Internet eingestellt. Öffentliche Auftraggeber sehen diese Liste bei Ausschreibungen nach VOB ein und nutzen sie für die Auswahl von Auftragnehmern.

In der Vergangenheit begannen jedoch immer mehr öffentliche Auftraggeber damit, im Bereich Baumpflege das Präqualifizierungsverfahren aus den Angeln zu heben, in dem sie Baumpflegemaßnahmen plötzlich nicht nach VOB, sondern nach VOL ausschrieben. Die Präqualifikation, die nur bei Ausschreibungen nach VOB verpflichtend ist, war damit hinfällig und der Ausschreibungsmarkt wieder für jeden Anbieter offen, ob qualifiziert, oder nicht.

Die Ausschreibung nach VOL birgt noch ein zweites Problem. Die Teilnehmer bei VOL-Ausschreibungen bekommen keinerlei Informationen über die Submissionsergebnisse. Die Unternehmen erführen somit nicht rechtzeitig, ob die Chancen für einen Auftrag gut stehen und haben keinerlei Planungsmöglichkeiten. Darüber hinaus haben die Baumpflegebetriebe ohne Einsicht in die Submissionslisten keine Gelegenheit, den Markt zu beobachten.

Als Grundlage für einen Dialog mit den Behörden hat die QBB ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das die Zuständigkeiten bei den Ausschreibungen final klären soll. Nach umfassender Prüfung der Rechtslage kommen die Fachanwälte Bußmann und Feckler zu folgendem Ergebnis: „Arbeiten der Baumpflege im Sinne der ZTV Baumpflege sind grundsätzlich als Bauleistungen (…) zu qualifizieren und daher nach VOB/A auszuschreiben.“

Als Begründung führen die Fachanwälte unter anderem an, dass nach § 1 VOL/A die Regelungen der VOL ausschließlich für die Vergabe von öffentlichen Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen), nicht aber für Bauleistungen gelten. Der Begriff der Bauleistung sei nach einhelliger Auffassung der Rechtsprechung und Literatur sehr weit auszulegen und ginge vor allem weit über das allgemeine Sprachverständnis von Bauwerken hinaus. So bestünde Einigkeit darüber, dass Bauleistungen im Sinne der VOB auch die Arbeiten an einem Grundstück umfassen, die nicht in Bezug zur Errichtung eines Gebäudes im klassischen Sinne stehen. In dem mehrseitigen Gutachten weisen Bußmann und Feckler schlüssig nach, dass auch Leistungen der Garten- und Landschaftsgestaltung, und somit auch Baumpflegearbeiten, zu den in der VOB verankerten Arbeiten an einem Grundstück zu zählen und somit nach VOB auszuschreiben sind.

Den Mitgliedsbetrieben der QBB steht das komplette Gutachten zum Download auf der Internetseite www.qbb-ev.de zur Verfügung.

qbb

 

(c) DEGA GALABAU/FLÄCHENMANAGER online, 14. Dezember 2012

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