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BGH-Urteil: Entscheidung für den Baum

Mit einer richtungsweisenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe den Rechtsstreit zwischen einem Autobesitzer und der Stadt Suhl entschieden, der sich seit drei Jahren durch die Instanzen zieht. Der BGH wies die Klage des Thüringers auf über 3.200 Euro Schadenersatz mit der Begründung ab, von Weichhölzern wie Pappeln, Weiden und Kastanien könnten auch von gesunden Bäumen Äste abbrechen, ohne dass der Baumeigentümer den Schaden zu verantworten habe.

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Damit setzt der Vorsitzende Richter Wolfgang Schlick auch ein deutliches Zeichen gegen den grassierenden Irrtum, für jeden durch einen Baum zustande gekommenen Schaden ließe sich ein Verantwortlicher haftbar machen. Von gesunden Bäumen ausgehende Gefahren gehörten zum allgemeinen Lebensrisiko, meinte der Vorsitzende des 3. Zivilsenats. Zwar seien die Behörden verpflichtet, die Bäume regelmäßig zu kontrollieren. „Es besteht aber grundsätzlich keine Pflicht, gesunde Bäume zu beseitigen oder dafür zu sorgen, dass es keine Bäume am Straßenrand gibt“, betonte der Richter laut SWR in seiner Urteilsbegründung.

Der Schaden war im Juni 2011 aufgetreten, nachdem auf einem Parkplatz in Suhl ein Ast auf ein darunter geparktes Auto gefallen war. Daraufhin hatte der Eigentümer des Wagens die Stadt verklagt. Doch bereits in der ersten Instanz hatte das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Baum sei gesund gewesen und von der Stadt ausreichend oft kontrolliert worden. Nur das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) hielt die Klage grundsätzlich für gerechtfertigt, weil es zu gefährlich sei, Pappeln auf Parkplätze
zu pflanzen. Nun wies der BGH die Klage ein weiteres Mal ab und sorgte damit für ein Ende des Verfahrens (6. März 2014, AZ: III ZR 352/13). Der Wermutstropfen an dem Entscheid: Obwohl die Stadt nicht verpflichtet war, die Bäume vor dem Haus des Klägers zu beseitigen, wurden sie zwischenzeitlich gefällt.
tw/SWR/LTO

(c) DEGA GALABAU/FLÄCHENMANAGER online, 1.4.14

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