Keine Räum- und Streupflicht eines Vermieters
- Veröffentlicht am
Zwar sei ein Vermieter aus dem Mietvertrag (in dessen Schutzbereich vorliegend auch der Kläger als Lebensgefährte der Mieterin einbezogen war) verpflichtet, dem Mieter während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache und damit auch den Zugang zum Mietobjekt zu gewähren. Dazu gehöre es grundsätzlich auch, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum, zu räumen und zu streuen. Die gleiche Pflicht trifft den Eigentümer eines Grundstücks darüber hinaus im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) etwa gegenüber Mietern, Besuchern und Lieferanten. Im entschiedenen Fall sei der Kläger jedoch nicht auf dem Grundstück, sondern auf dem öffentlichen Gehweg gestürzt. Der BGH bekräftigte, dass die, dem Vermieter seinen Mietern gegenüber, obliegende Verkehrssicherungspflicht sich regelmäßig auf den Bereich des Grundstücks beschränke. Entsprechendes gelte für die allgemeine deliktische Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers, sofern die Räum- und Streupflicht für den öffentlichen Gehweg von der Gemeinde nicht auf die Eigentümer übertragen sei. Im Streitfall oblag die Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Gehweg vor dem Anwesen jedoch der Streithelferin (Stadt München) und nicht bei der insoweit vom Winterdienst befreiten Beklagten. Eine Ausweitung der betreffenden Verkehrssicherungspflicht über die Mietsache beziehungsweise über das Grundstück hinaus komme demgegenüber allenfalls ausnahmsweise bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände in Betracht, welche im Streitfall nicht gegeben waren. Es sei dem Kläger daher zumutbar gewesen, mit der gebotenen Vorsicht den schmalen, nicht geräumten Streifen des Gehwegs zu überqueren, um zu dem von Schnee und Eis befreiten Bereich zu gelangen. Ansprechpartnerin: Ina Abraham, Fon: 030.58580-137 abraham@vku.de
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.