Rückerstattung bis 31.12.2020 beantragen!
Wie der Verband GaLaBau Baden-Württemberg (VGL) mitteilt, haben die europäischen Richter mit ihrem Urteil vom 28. Oktober 2020 die Erhebung der Straßenbenutzungsgebühr in Deutschland in Teilen für fehlerhaft erklärt. Durch die fehlerhafte Berechnung wurde die streckenbezogen erhobene Lkw-Maut in Deutschland in der Vergangenheit falsch berechnet. Die Kosten der Verkehrspolizei hätten nicht einberechnet werden dürfen. Damit haben die Betroffenen in den letzten Jahren überhöhte Mautgebühren entrichtet.
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Somit können derzeit Erstattungen wegen überhöhter Mautzahlungen seit dem Jahr 2017 beantragt werden. Um eine Verjährung von Ansprüchen aus 2017 zu vermeiden, muss die Erstattung bis spätestens 31. Dezember 2020 schriftlich beim Bundesamt für Güterverkehr beantragt werden.
Für Lkw ab 7,5 t wird erst seit dem 1. Juli 2018 umfassend auf allen Bundesstraßen und Autobahnen Maut erhoben, vorher kam nur Maut auf Autobahnen und einzelnen Bundesstraßen in Betracht für Lkw ab 12 t. Kleinere Fahrzeuge zwischen 3,5 t und 7,5 t sind bisher nicht mautpflichtig. Für die meisten GaLaBau-Betriebe, die kaum auf Autobahnen oder Bundesstraßen unterwegs sind, ist diese Info sicher nicht von so großem Interesse und die Erstattungsleistung eher klein. Für unsere größeren Mitgliedsbetriebe, die jedoch auch weiter entfernte Baustellen über die mautpflichtigen Straßen anfahren, könnte eine Erstattung interessant sein.
Weitere Hintergrundinformationen der Bundesvereinigung Bauwirtschaft finden Sie HIER. Das Musterschreiben für die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr finden Sie als pdf unten.
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