NACHWEIS ZU UNFALL- UND SV-BEITRÄGEN
Neue Verpflichtung von General- gegenüber Subunternehmen
Haupt- oder Generalunternehmen (GU) müssen für den gesamten Zeitraum der Vertragsdauer nachweisen, dass ihre Nachunternehmen rechtzeitig und vollständig alle Mitteilungs-und Zahlungspflichten für Unfall- und Sozialversicherungsbeiträge erfüllen.
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So wurde es in einer Änderung zum IV. Sozialgesetzbuch festgelegt (seit 1. Juli in Kraft). "Die Neuregelung wirkt der Möglichkeit von Subunternehmen entgegen, sich etwa durch vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge, Dumpinglöhne oder das Unterlaufen von Arbeitsschutzstandards mit unseriösen Angeboten Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen", sagt Bernhard Arenz, Präventionsleiter der BG BAU.
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