
Kommunale Verpackungssteuer in höchster Instanz bestätigt
Das Bundesverfassungsgericht hat die kommunale Verpackungssteuer in Tübingen auf To-go-Verpackungen und Bestecks für Speisen und Getränke als zulässig erklärt. Diese Steuer soll die Müllflut im öffentlichen Raum eindämmen helfen. Viele Kommunen haben auf dieses Urteil gewartet.
von BVG/DUH/Redaktion Quelle BVG, DUH erschienen am 30.01.2025Mit dem am 22. Januar veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde einer McDonald’s-Franchisenehmerin gegen die Satzung der Stadt Tübingen über die Erhebung einer Verpackungssteuer zurückgewiesen. Mit ihr erhebt die Stadt seit dem 1. Januar 2022 eine Steuer auf den Verbrauch nicht wiederverwendbarer Verpackungen sowie nicht wiederverwendbaren Geschirrs und Bestecks, sofern Speisen und Getränke darin als take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden. Zur Entrichtung der Steuer ist der Endverkäufer von entsprechenden Speisen und Getränken verpflichtet. Der mit der Verpackungssteuersatzung bezweckte Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen widerspricht keiner maßgeblichen Konzeption des bundesrechtlichen Abfallrechts.
Viele kommunale Vertreter staunten über den Mut der Tübinger, diese Steuer einzuführen, die den Verbraucher bei jedem Kauf von To-go-Artikeln in Einwegverpackungen trifft. Doch es fehlte an der juristischen Klarheit, und so wartete man erstmal ab. Denn die Chefin der Filiale der Fastfoodkette klagte gegen die Steuer, verlor aber beim Verwaltungsgericht Mannheim. Daraufhin zog sie vor das Bundesverfassungsgericht, wo sie nun ebenfalls scheiterte.
Laut Umfragen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) haben 120 Städte Interesse an der Einführung einer Einweg-Steuer. In den Umfragen aus 2024 und 2023 gaben zudem fast 50 Städte an, vor allem die Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht abwarten zu wollen – darunter Städte wie Bonn, Kaiserslautern, Lübeck und Regensburg.
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