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Einwegkunststofffonds – DIVID-Meldung

Fristen, Registrierung und wichtige Hinweise

Auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zum Einwegkunststofffonds sind Anspruchsberechtigte verpflichtet, ihre erbrachten Leistungen fristgerecht zu melden, um eine Kostenerstattung zu erhalten. Für das Jahr 2025 gilt eine gesonderte Fristenregelung. Anspruchsberechtigte, die bislang nicht registriert sind, müssen ihre Erstregistrierung spätestens bis 15. April 2026 vornehmen.

von VKU/Redaktion Quelle VKU erschienen am 19.02.2026
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© Stadtbildpflege Kaiserslautern

Die gesetzliche Meldefrist für die Abgabe der Leistungsmeldung ist grundsätzlich der 15. Mai eines jeden Jahres. Diese Frist hat Ausschlusscharakter. Das bedeutet, dass nach Fristablauf grundsätzlich keine Leistungsmeldung mehr berücksichtigt werden kann. Um die Leistungsmeldung für das Jahr 2024 auch über den 31. Dezember 2025 hinaus technisch zu ermöglichen, musste die Abgabe der Leistungsmeldung für das Jahr 2025 organisatorisch verschoben werden.

Für das Jahr 2025 gilt daher eine gesonderte Fristenregelung. Registrierte Anspruchsberechtigte können ihre Leistungsmeldung für 2025 im Zeitraum vom 16. Februar bis zum 31. Mai 2026 über die EWKFonds-Plattform DIVID einreichen. Die Abgabe ist ausschließlich elektronisch über diese Plattform möglich. Eine anderweitige Übermittlung, beispielsweise per Post oder E-Mail, ist nicht zulässig. Zudem ist die Leistungsmeldung nur einmalig möglich, weshalb vor dem Absenden sorgfältig geprüft werden sollte, dass alle Angaben vollständig und korrekt sind.

Voraussetzung für die Einreichung der Leistungsmeldung ist eine zuvor bestätigte Registrierung beim Umweltbundesamt (UBA). Anspruchsberechtigte, die bislang noch nicht registriert sind, müssen ihre Erstregistrierung spätestens bis zum 15. April 2026 vornehmen. Nur so kann sichergestellt werden, dass das UBA ausreichend Zeit hat, die eingereichten Unterlagen zu prüfen und die Registrierung vor Ablauf der Meldefrist zu bestätigen. Für Registrierungsanträge, die nach dem 15.04.2026 eingehen, kann das UBA nicht gewährleisten, dass eine fristgerechte Leistungsmeldung für das Abwicklungsjahr 2025 noch ermöglicht werden kann. In diesen Fällen besteht das Risiko, dass eine Erstattung der im Jahr 2025 erbrachten Leistungen nicht mehr erfolgen kann.

Dies gilt in gleicher Weise für Anträge auf Änderung bereits bestehender Registrierungsdaten. Auch hier kann eine Bearbeitung für das Abwicklungsjahr 2025 nur sichergestellt werden, wenn der entsprechende Änderungsantrag spätestens bis zum 15.04.2026 gestellt wird. Wurde insbesondere eine Änderung der Registrierungsangaben zum Zuständigkeitsbereich beantragt, ist aus technischen Gründen zu beachten, dass die Leistungsmeldung erst abgegeben werden kann, nachdem das UBA die Änderung bestätigt hat. Eine vorzeitige Abgabe ist in diesen Fällen nicht möglich.

Wir empfehlen daher dringend, Registrierungen sowie etwaige Datenänderungen frühzeitig vorzunehmen und die Leistungsmeldung rechtzeitig innerhalb des vorgesehenen Zeitraums einzureichen, um Nachteile oder einen Ausschluss von der Kostenerstattung zu vermeiden.

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