FAQ zum Einwegkunststofffonds veröffentlicht
Das Einwegkunststofffondsgesetz wurde am 15.05.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und sieht die Einrichtung und den Betrieb eines Einwegkunststofffonds am Umweltbundesamt vor. Die wichtigsten Fragen dazu beantwortet der VKU in einem FAQ, das laufend aktualisiert wird.
- Veröffentlicht am
Der VKU hat das Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt intensiv begleitet.
Das Gesetz wurde am 15. Mai 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit dem Gesetz, im folgenden Einwegkunststofffondsgesetz – EWKFondsG, erfüllt die Bundesregierung den letzten Baustein zur Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie gegen Einwegprodukte und die hierdurch entstehende Vermüllung von Städten, Landschaften und Gewässern. Ziel der EU-Richtlinie ist es, das achtlose Wegwerfen von Plastikabfällen in die Umwelt zu begrenzen und nachhaltige Alternativen zu etablieren. Mit der Regelung werden nach dem Verursacherprinzip die Hersteller in die Verantwortung genommen. Sie sollen die Kosten für Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, der Reinigung des öffentlichen Raums sowie von Sensibilisierungsmaßnahmen finanzieren.
Die wichtigsten Fragen dazu finden Sie in einem FAQ, das laufend aktualisiert wird. Es finden sich darin Erläuterungen zur Ausgestaltung und Abwicklung des Einwegkunststofffonds durch das Umweltbundesamt, außerdem werden darin Fragen zu den Umsetzungsfristen beantwortet und Hinweise zu den zukünftig geforderten Leistungsparametern gegeben.
Bei Fragen erreichen Sie Yvonne Krause, Fachgebietsleiterin Stadtsauberkeit, Winterdienst und Baubetriebshöfe per Mail krause@vku.de oder telefonisch unter +49 30 58580-262.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.